Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bei Bauleitplanverfahren
Aktuelle Offenlagen
Nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und Ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Zudem werden in der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange durch gesondertes Anschreiben um Stellungnahme gebeten und über die öffentliche Auslegung informiert.