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Friedhofswesen

Sterbefall

Der Tod einer in Dautphetal verstorbenen Person wird vom Standesamt Dautphetal beurkundet. Grundlage hierfür ist die Sterbefallanzeige, in der neben Angaben über den Verstorbenen insbesondere Informationen über den genauen Ort und Zeitpunkt des Sterbefalls enthalten sind.

Hinsichtlich des medizinischen Teils maßgeblich ist die ärztliche Todesbescheinigung, in der von einem Arzt verbindliche Angaben über Sterbeort und -zeitpunkt getroffen werden.

Sofern Sie ein Bestattungsinstitut beauftragt haben, wird sich dieses um die Formalitäten im Standesamt kümmern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bestattungsinstituts werden die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und auftragsgemäß die Sterbeurkunden in Empfang nehmen.

Bestattungsformen

Erdreihengrab/Urnenreihengrab

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erd- bzw. Urnenbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit – derzeit 30 bzw. 20 Jahren- des zu Bestattenden zugeteilt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

In einem Reihenerdgrab dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, falls die Ruhefrist der Aschen von mind. 15 Jahren gewährleistet ist.

Bei Reihengräbern handelt es sich um bepflanzte Grabstellen, die von den Angehörigen gepflegt werden. Als Grabmal kann ein Grabstein oder eine Liegeplatte platziert werden. Das Grabmal muss vorab von dem Friedhofsamt der Gemeinde genehmigt werden. 

Diese Bestattungsart ist in allen Ortsteilen möglich. 

Rasenerdgrab/Rasenurnengrab

Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen angelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von derzeit 30 bzw. 20 Jahren zugeteilt. In einem Rasengrab für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, falls die Ruhefrist der Aschen von mind. 15 Jahren gewährleistet ist.

Rasengrabstätten sind pflegefrei. Die Herstellung und laufende Mähpflege der Rasenfläche wird durch den gemeindlichen Bauhof vorgenommen, daher dürfen keine Gefäße oder Blumengestecke/-töpfe auf dem Grab platziert werden.

Die Grabstätte sieht die Errichtung einer Grabplatte vor. Zusätzlich kann deren innerer Teil mit einem stehenden oder liegenden Grabmal versehen oder mit einer Schmuckbepflanzung gestaltet werden.

In Mornshausen gibt es keine Rasengrabstätten. In Elmshausen sind nur Rasenurnengräber möglich.

Urnen-Wahlgrab/Urnenrasen-Wahlgrab

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann einmal verlängert werden.

In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Eine weitere Belegung ist nicht zulässig. Gestaltungsmöglichkeiten und Pflege dieser Grabstätten entspricht denen der Urnenreihen – bzw. Rasenurnengräber. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.

Diese Bestattungsform ist auf allen Friedhöfen möglich. Mit der Einschränkung, dass in Mornshausen nur Urnenwahlgräber vorhanden sind.

Urnenwand

Urnen können ebenfalls in Urnenwänden beigesetzt werden. Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Urneneinzelgrab) oder 35 Jahre (Urnenwahlgrab) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 1 bzw. 2 Urnen. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

Urnenwände gibt es in allen Ortsteilen außer Damshausen, Elmshausen, Friedensdorf und Silberg.

Baumurnengrab

Baumurnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren abgegeben werden. Sie werden der Reihe nach im Uhrzeigersinn belegt. Bei Baumurnenreihengrabstätten handelt es sich um Reihengrabstätten für maximal eine Urnenbestattung, die an besonders ausgewiesenen Bäumen kreisförmig im Wurzelbereich erfolgt. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen vorgenommen werden.

Baumurnenreihengrabstätten werden als Wiesenflächen angelegt, d. h. eine Schmuckbepflanzung oder das Aufstellen von sonstigen Gegenständen (Grabgestecken) wird ausdrücklich untersagt. Je nach Friedhof ist die Grabstätte mit einer Grabliegeplatte zu belegen, die einen Durchmesser von 35 cm und eine Dicke von 6 cm hat, sowie mit einer Inschrift versehen ist. Alternativ zu der Verlegung einer Grabliegeplatte mit Inschrift kann die Kennzeichnung mit den Namen der Verstorbenen auf einem dafür bereitgestellten gemeinschaftlichen Gedenkstein erfolgen. Weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind nicht zulässig. Das Ver- und Auffüllen, das Einsäen sowie die Mähpflege werden von der Gemeinde übernommen.

Diese Bestattungsform ist zur Zeit nur in Buchenau und Wolfgruben möglich. Dautphe und Elmshausen befinden sich in der Planung.