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Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre

19. April 2021     Rathaus

Bekanntmachung zu möglichen Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 01. November 2015

Die Eintragung der Übermittlungssperre ist persönlich im Bürgerbüro oder per Post möglich. Bitte für den postalischen Weg das Formular Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre ausfüllen und unterschrieben an die Gemeinde senden.

Bisher eingetragene Übermittlungssperren bleiben weiterhin gültig und müssen nicht neu beantragt werden.

Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG

Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 des BMG in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad
  • und derzeitige Anschriften

von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk nach § 50 Abs. 2 des BMG

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschrift sowie
  • Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Ehejubiläen werden jedoch von der Gemeinde nicht automatisch übermittelt.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Auskunftserteilung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 des BMG

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Auskunftserteilung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 2 und 3 des BMG

Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienangehörige Ihrer Mitglieder (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören über deren

  • Vor- und Familienname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Geschlecht
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  • derzeitige Anschrift und letzte frühere Wohnung,
  • Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
  • Sterbedatum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. (Gilt nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts). Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Auskunftserteilung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach § 36 Abs. 2 BMG

Dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr darf die Meldebehörde zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln:

  • Familienname
  • Vorname
  • gegenwärtige Anschrift.

Nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind diese zu löschen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Bei Rückfragen steht Ihnen der Fachdienst Bürgerbüro unter der Tel-Nr. 06466/920-304, 920-305, 920-307 gerne zur Verfügung.Bei Rückfragen steht Ihnen der Fachdienst Bürgerbüro unter der Tel-Nr. 06466/920-304, 920-305, 920-307 gerne zur Verfügung.

Dautphetal, den 19.04.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dautphetal
Fachdienst Bürgerservice