Wenn Sie ein Fest, eine öffentliche Veranstaltung oder einen Verkaufsstand planen, benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Wir helfen Ihnen bei allen Fragen zur Anmeldung und Durchführung.
Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Wenn im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung – etwa eines Vereinsfestes, eines Konzerts oder einer kulturellen Feier – vorübergehend Speisen und Getränke verkauft werden sollen (z. B. in einem Bierzelt, an einem Ausschankwagen oder an einem Getränkestand), gelten seit Ende 2025 neue Regelungen.
Mit dem Ersten Bürokratieabbaugesetz des Landes Hessen ist die bisherige Pflicht zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs für nicht gewinnorientierte Veranstaltungen entfallen.
Ist eine Anzeige noch erforderlich?
Für Veranstaltungen von Vereinen und ehrenamtlichen Organisationen ist in vielen Fällen keine Anzeige mehr erforderlich, sofern:
- die Veranstaltung nicht gewerblich ausgerichtet ist
- keine Gewinnerzielungsabsicht besteht
- mögliche Einnahmen dem Vereins- oder Satzungszweck dienen
Ob im Einzelfall dennoch eine Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist, können Sie über unser Online-Formular prüfen:
https://www.dautphetal.de/rathaus-politik/dienstleistungen/online-rathaus/anmeldung-veranstaltungen/
Was gilt als besonderer Anlass?
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die Bewirtung Teil einer zeitlich befristeten Veranstaltung ist.
Nicht ausreichend ist allein der Verkauf von Speisen und Getränken – der gastronomische Betrieb darf nicht im Mittelpunkt stehen.
Wichtige Hinweise
Unabhängig von einer möglichen Anzeigepflicht sind weiterhin alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere:
- Jugendschutz
- Lärmschutz
- Hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorgaben
- Sicherheits- und Brandschutzanforderungen
Die Verantwortung hierfür liegt bei den Veranstaltern.
Beratung und Abstimmung
Je nach Umfang der Veranstaltung wird eine frühzeitige Abstimmung mit dem Ordnungsamt empfohlen – insbesondere bei:
- größeren Besucherzahlen
- Veranstaltungen mit Musik oder Alkohol
- Nutzung öffentlicher Flächen
Auch bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder Zelten können baurechtliche Anforderungen (z. B. Brandschutz oder Fluchtwege) zu beachten sein.
Das Ordnungsamt der Gemeinde Dautphetal berät Sie hierzu gerne.
Öffentliche Versammlung anmelden (z.B. Festzüge)
Wenn Sie eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug unter freiem Himmel planen – etwa eine Kundgebung, einen Protestmarsch oder eine Mahnwache – muss diese gemäß § 14 Versammlungsgesetz mindestens 48 Stunden vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden.
Was bedeutet „Bekanntgabe“?
Eine Bekanntgabe liegt dann vor, wenn zur Teilnahme an der Versammlung öffentlich eingeladen oder aufgerufen wird – zum Beispiel über Aushänge, soziale Medien, Webseiten oder Pressemitteilungen.
Anzeige Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur eingeschränkt erlaubt. Ob eine Anzeige oder eine Genehmigung erforderlich ist, hängt davon ab, ob Sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitzen oder Privatperson sind.
Feuerwerk mit Erlaubnis – Anzeige erforderlich
Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz besitzen (z. B. als Pyrotechniker), müssen Sie das geplante Feuerwerk rechtzeitig bei der Ordnungsbehörde anzeigen.
Anzeigefristen:
- Mindestens 2 Wochen vorher, wenn keine besonderen Schutzbereiche betroffen sind
- Mindestens 4 Wochen vorher, wenn sich der Abbrennort in der Nähe von
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen befindet
Die Anzeigepflicht gilt insbesondere für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2, F3 und F4 – ganzjährig und unabhängig vom Anlass.
Feuerwerk ohne Erlaubnis – Ausnahmegenehmigung für Privatpersonen
Privatpersonen dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (ehemals Klasse II) ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen – sofern der Verkauf und das Abbrennen nicht durch eine örtliche Regelung untersagt ist.
Zu anderen Zeiten benötigen Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung, die aus einem besonderen Anlass beantragt werden kann (z. B. Goldene Hochzeit, runder Geburtstag oder Jubiläum). Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde – es besteht kein Anspruch auf Erteilung.
Bitte beachten Sie:
Auch mit Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Kategorien abbrennen:
- F3 und F4 (Mittelfeuerwerk, Großfeuerwerk)
- T2 (Bühnenfeuerwerk mit erhöhtem Gefährdungspotenzial)
- P2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke)
Diese dürfen ausschließlich von Erlaubnisinhabern mit entsprechender Fachkunde verwendet werden.
Oster- und Kartoffelfeuer
Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Brauchtumsfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.
Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.
Standplatzgenehmigung
Wenn Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender auf einem Wochenmarkt, Jahrmarkt, Krammarkt oder einem ähnlichen öffentlichen Markt einen Verkaufsstand betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine Standplatzgenehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde.
Diese Genehmigung ist erforderlich, um auf der jeweiligen Veranstaltungsfläche rechtssicher Waren oder Dienstleistungen anbieten zu dürfen.
Je nach Art des Marktes oder der Veranstaltung kann zusätzlich ein Nachweis über Hygiene- oder Sicherheitsvorgaben erforderlich sein.
Gaststättengewerbe dauerhaft anzeigen
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.Mehr zum Thema Gewerbeanzeige – siehe „Gewerbeanmeldung“ (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb