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Veranstaltungen

Wenn Sie ein Fest, eine öffentliche Veranstaltung oder einen Verkaufsstand planen, benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Wir helfen Ihnen bei allen Fragen zur Anmeldung und Durchführung.

Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Wenn im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung – etwa eines Vereinsfestes, eines Konzerts oder einer kulturellen Feier – vorübergehend Speisen und Getränke verkauft werden sollen (z. B. in einem Bierzelt, an einem Ausschankwagen oder an einem Getränkestand), ist dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Was gilt als besonderer Anlass?

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die Bewirtung Teil einer zeitlich befristeten Veranstaltung ist. Nicht ausreichend ist allein der Verkauf von Speisen und Getränken – der gastronomische Betrieb darf nicht im Mittelpunkt stehen.

Je nach Umfang der Veranstaltung empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme, idealerweise bereits sechs Monate vor dem geplanten Termin, um alle rechtlichen und organisatorischen Anforderungen gemeinsam zu prüfen.

Findet die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder in einem Zelt statt, sind unter Umständen baurechtliche Vorgaben (z. B. zum Brandschutz oder zur Fluchtwegsicherung) zu beachten.

Öffentliche Versammlung anmelden (z.B. Festzüge)

Wenn Sie eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug unter freiem Himmel planen – etwa eine Kundgebung, einen Protestmarsch oder eine Mahnwache – muss diese gemäß § 14 Versammlungsgesetz mindestens 48 Stunden vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden.

Was bedeutet „Bekanntgabe“?

Eine Bekanntgabe liegt dann vor, wenn zur Teilnahme an der Versammlung öffentlich eingeladen oder aufgerufen wird – zum Beispiel über Aushänge, soziale Medien, Webseiten oder Pressemitteilungen.

Anzeige Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur eingeschränkt erlaubt. Ob eine Anzeige oder eine Genehmigung erforderlich ist, hängt davon ab, ob Sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitzen oder Privatperson sind.

Feuerwerk mit Erlaubnis – Anzeige erforderlich

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz besitzen (z. B. als Pyrotechniker), müssen Sie das geplante Feuerwerk rechtzeitig bei der Ordnungsbehörde anzeigen.

Anzeigefristen:

  • Mindestens 2 Wochen vorher, wenn keine besonderen Schutzbereiche betroffen sind
  • Mindestens 4 Wochen vorher, wenn sich der Abbrennort in der Nähe von
    • Eisenbahnanlagen
    • Flughäfen
    • Bundeswasserstraßen befindet

Die Anzeigepflicht gilt insbesondere für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2, F3 und F4 – ganzjährig und unabhängig vom Anlass.

Feuerwerk ohne Erlaubnis – Ausnahmegenehmigung für Privatpersonen

Privatpersonen dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (ehemals Klasse II) ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen – sofern der Verkauf und das Abbrennen nicht durch eine örtliche Regelung untersagt ist.

Zu anderen Zeiten benötigen Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung, die aus einem besonderen Anlass beantragt werden kann (z. B. Goldene Hochzeit, runder Geburtstag oder Jubiläum). Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde – es besteht kein Anspruch auf Erteilung.

Bitte beachten Sie:
Auch mit Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Kategorien abbrennen:

  • F3 und F4 (Mittelfeuerwerk, Großfeuerwerk)
  • T2 (Bühnenfeuerwerk mit erhöhtem Gefährdungspotenzial)
  • P2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke)

Diese dürfen ausschließlich von Erlaubnisinhabern mit entsprechender Fachkunde verwendet werden.

Oster- und Kartoffelfeuer

Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Brauchtumsfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.

Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals auch ohne eine Genehmigung betrieben werden. Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.

Standplatzgenehmigung

Wenn Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender auf einem Wochenmarkt, Jahrmarkt, Krammarkt oder einem ähnlichen öffentlichen Markt einen Verkaufsstand betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine Standplatzgenehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde.

Diese Genehmigung ist erforderlich, um auf der jeweiligen Veranstaltungsfläche rechtssicher Waren oder Dienstleistungen anbieten zu dürfen.

Je nach Art des Marktes oder der Veranstaltung kann zusätzlich ein Nachweis über Hygiene- oder Sicherheitsvorgaben erforderlich sein.

Gaststättengewerbe dauerhaft anzeigen
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.

Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.Mehr zum Thema Gewerbeanzeige – siehe „Gewerbeanmeldung“ (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
  • als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist – wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank – die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).