Das Entzünden von Feuer im Freien – etwa in Feuerschalen, Feuerkörben oder bei Brauchtumsfeuern – ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, unterliegt jedoch klaren Vorgaben. Ziel ist es, Gefahren für Menschen, Tiere und Sachwerte zu vermeiden und Belästigungen der Nachbarschaft zu verhindern.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
- dem Umgang mit Feuerschalen und Feuerkörben im privaten Bereich,
- den Voraussetzungen für Brauchtumsfeuer (z. B. Oster- oder Martinsfeuer),
- den Regelungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle,
- und den geltenden Anzeigepflichten oder Genehmigungsvorbehalten.
Bitte beachten Sie, dass für einige der genannten Feuerarten eine vorherige Anzeige bei der Ordnungsbehörde erforderlich ist. In bestimmten Fällen kann auch eine Genehmigung notwendig sein. Grundlage hierfür sind die Vorgaben aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sowie weitere einschlägige Bestimmungen.
Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.
- Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
- Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.00 – 16.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
- Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
- Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
- Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
- Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
- 35 m von sonstigen Gebäuden
- 5 m zur Grundstücksgrenze
- 100 m von
- Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
- zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
- zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
- 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.
Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:
- Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen vor Ort sein.
- Sie müssen einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anlegen.
- Zusammenhängende Flächen über 3 Hektar müssen Sie im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite unterteilen.
- Die so entstandenen Teilflächen dürfen Sie nur nacheinander, also jeweils nach dem Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abbrennen.
Verbrennen von forstlichen Abfälle im Wald
Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:
- Das Verbrennen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen nicht erlaubt.
- Sie müssen die Abfälle zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen stapeln.
- Bei der Verbrennung müssen Sie darauf achten, dass das Feuer die ganze Zeit unter Kontrolle gehalten werden kann.
- Sie müssen sicherstellen, dass durch die Rauchentwicklung keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, kein gefährlicher Funkenflug und keine starke Belästigung der Allgemeinheit entstehen.
- Sie müssen rechtzeitig vor dem endgültigen Erlöschen des Feuers die Fläche ohne brennbaren oder leicht entzündliche Gegenstände um die Feuerstelle mit circa einem Meter Breite freihalten und mit Erde abdecken oder mit Wasser löschen.
Feuerkörbe und Feuerschalen im Garten
Im Gegensatz zu klassischen Lagerfeuern bedürfen Feuerkörbe und Feuerschalen keiner Genehmigung. Die Einhaltung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetze ist jedoch immer zwingend.
Generell sind Feuerkörbe so zu betreiben, dass Allgemeinheit und Nachbarschaft weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.
Auch beim Gebrauch von Feuerkörben und Feuerschalen sind Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Sicherheitsabstände zu Gebäuden und brennbaren Materialien sind genauso einzuhalten, wenn auch in geringerem Umfang als bei Lagerfeuern im Garten.
Ein Mindestabstand von 3-5 m zu brennbaren Umgebungsmaterialien (Gartenmöbel, Sträucher) ist ratsam
Brauchtumsfeuer
Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Brauchtumsfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.
Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals auch ohne eine Genehmigung betrieben werden. Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.