Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer, Maifeuer oder Sonnenwendfeuer sind traditionsreiche Veranstaltungen, die das gesellschaftliche und kulturelle Leben in unserer Gemeinde bereichern. Damit diese Feuer sicher und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden können, ist eine rechtzeitige Anzeige bei der Ordnungsbehörde erforderlich.
Antragsfrist
Ein Brauchtumsfeuer muss mindestens 14 Werktage vor der Veranstaltung beantragt werden.
Eine fristgerechte Anzeige ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Prüfung durch die Ordnungsbehörde.
Wichtige Hinweise
- Die Anzeige eines Feuers ersetzt keine erforderliche Genehmigung.
Sofern weitere Genehmigungen (z. B. durch Umweltamt, Luftaufsicht oder Forstbehörde) notwendig sind, müssen diese zusätzlich eingeholt werden. - Nicht ordnungsgemäß angezeigte Feuer können kostenpflichtig durch die Feuerwehr gelöscht werden.
- Die vorgeschriebenen Mindestabstände, Sicherheitsregeln sowie naturschutzrechtlichen Vorgaben sind zwingend einzuhalten.
- Das vollständige Ausfüllen und Absenden dieses Formulars ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anzeige bei der Ordnungsbehörde.
Einzuhaltende Mindestabstände
- Die Einhaltung aller nachfolgend aufgeführten Mindestabstände ist verpflichtend:
- 150 m von Bundesautobahnen und entsprechend ausgebauten Fernverkehrsstraßen,
zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben mit explosionsgefährlichen Stoffen - 150 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden
- 100 m von Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie von Zelt- oder Lagerplätzen
- 50 m von sonstigen Verkehrswegen
- 50 m von sonstigen Gebäuden
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
- 10 m zu Grundstücksgrenzen
- Ein 5 Meter breiter Sicherheitsstreifen ist anzulegen und freizuhalten
- Im 4-km-Umkreis von Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftaufsicht oder Flugleitung zulässig