Eingabehilfen öffnen

Zum Hauptinhalt springen

Gewerbe

Sie möchten ein Gewerbe anmelden, abmelden oder ummelden? Hier erfahren Sie, welche Unterlagen erforderlich sind, welche Fristen gelten und wie Sie Ihre Unterlagen einreichen können. Auch die Beantragung von Gewerbezentralregisterauskünften ist hier beschrieben.

Viele Anliegen können Sie bequem online erledigen. Die jeweiligen Möglichkeiten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Erledigungen im Bürgerbüro sind ohne Termin während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung möglich.

Gewerbean-, -ab- und -ummeldung in Dautphetal

Beschreibung

Was ist ein Gewerbe?

Ein Gewerbe ist eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist.

Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist jede Person, die den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Anzeigepflicht bei Änderungen

Auch bei folgenden Änderungen ist eine Meldung erforderlich:

  • Betriebsverlegung
  • Wechsel des Gewerbegegenstands oder Erweiterung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Dienstleistungen
  • Betriebsaufgabe
  • Gewerbestandort verlegen: Wenn Ihr Gewerbebetrieb in einen anderen Meldebezirk (z.B. eine andere Stadt oder Gemeinde) umzieht, müssen Sie ihn nur im neuen Bezirk anmelden. Eine Abmeldung im bisherigen Bezirk ist nicht erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Die zuständige Behörde am neuen Standort informiert uns automatisch – wir nehmen die Abmeldung dann von Amts wegen vor.

Online-Formulare

Voraussetzungen

Bringen Sie zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung oder Gewerbeummeldung bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und falls Sie ausländische/r Staatsbürger/in sind zusätzlich noch die Aufenthaltserlaubnis mit. Falls es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, bringen Sie bitte zudem auch die entsprechende Erlaubnis mit, sofern diese bereits erteilt ist.

Hinweis

Eine Gewerbeanzeige berechtigt nicht zum Beginn eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden.

Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Bitte entsprechende Nachweise in Form von persönlichen Ausweisen beifügen.

Welche Gebühren fallen an?

Einfache Auskunft: 13,00 Euro
Erweiterte Auskunft: 20,00 Euro