Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
Beschreibung
Anmeldung:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebhörde anzumelden.
Abmeldung:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann auch eine Woche im Voraus durchgeführt werden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.
Ummeldung:
Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind, abmelden.
Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies grundsätzlich ebenfalls gegenüber der Meldebehörde erklären, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
Unterlagen für die Beantragung
- Personalausweis und/oder Reisepass oder ggf. Geburtsurkunde als Identitätsnachweis
- Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG (wird vom Vermieter ausgestellt)
- Einverständniserklärung zur Bestimmung der Hauptwohnung für Minderjährige nach § 22 BMG bei Minderjährigen unter 16 Jahren, wenn nur ein Elternteil mit dem Kind umzieht