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Bürgerbüro

Die Mitarbeiter des Bürgerbüros beraten und unterstützen Sie bei melderechtlichen Angelegenheiten wie Wohnsitz‐Anmeldung und Wohnsitz‐Ummeldung, Beantragung von Ausweisdokumenten und vielem mehr.

Personalausweis

Beschreibung

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, müssen sich mit einem gültigen Personalausweis ausweisen können. Dies gilt nicht für Personen mit einem aktuell gültigen Reisepass.

Mit dem neuen Personalausweis können Sie sich nicht nur lokal bei bspw. Bankgeschäften, Übernachtungen im Hotel oder bei der Polizei ausweisen, sondern auch digital. Durch den integrierten Chip können Sie sich sicher im Internet und an Bürgerterminals ausweisen. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Die umfangreichen Funktionen sowie Informationen über den Schutz Ihrer persönlichen Daten erhalten Sie in der Broschüre Personalausweis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Der Personalausweis wird von vielen Staaten, vor allem im Schengen-Raum, als Reisedokument anerkannt. Statt mit einem Reisepass können Sie in diese Länder auch mit Ihrem Personalausweis einreisen. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes erfahren Sie, ob Ihr geplantes Reiseland den Personalausweis für die Einreise oder Durchreise (Transit) akzeptiert.

Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.

Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Unterlagen für die Beantragung
  • Ein anderes Ausweisdokument, i. d. R. der bisherige Personalausweis und/oder z. B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel.
  • Bei Beantragung für minderjährige Kinder (unter 16 Jahren) muss mindestens ein Elternteil bei der Beantragung dabei sein.
  • Bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht: Einverständniserklärung Ausweisdokumente für Minderjährige und Ausweiskopie des nicht anwesenden Elternteils.
  • Bei alleinigem Sorgerecht: ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht

Zustimmungserklärung für Minderjährige

Reisepass

Beschreibung

Zur Einreise in viele Länder außerhalb der europäischen Union benötigen deutsche Staatsbürger einen Reisepass. Die aktuell gültigen Einreisebestimmungen Ihres Reiselands finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

Der Pass ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre und für Personen über 24 Jahre 10 Jahre gültig.

Wenn Sie das Ausweisdokument für eine zeitnahe Reise benötigen, gibt es die Möglichkeit sich den sogenannten Expresspass ausstellen zu lassen. Diesen erhalten Sie innerhalb von ca. 72 Stunden. Für Vielreisende gibt es die Möglichkeit den Reisepass mit 48 Seiten zu beantragen.

Unterlagen für die Beantragung
  • Ein anderes Ausweisdokument, i. d. R. der bisherige Reisepass und/oder z. B. der Personalausweis und/oder eine Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel.
  • Bei Beantragung für minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) muss mindestens ein Elternteil bei Beantragung dabei sein.
  • Bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht: Einverständniserklärung Ausweisdokumente für Minderjährige und Ausweiskopie des nicht anwesenden Elternteils.
  • Bei alleinigem Sorgerecht: ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht.

Zustimmungserklärung für Minderjährige

Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung

Beschreibung

Anmeldung:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebhörde anzumelden.

Abmeldung:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann auch eine Woche im Voraus durchgeführt werden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.

Ummeldung:
Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind, abmelden.
Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies grundsätzlich ebenfalls gegenüber der Meldebehörde erklären, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.

Unterlagen für die Beantragung
  • Personalausweis und/oder Reisepass oder ggf. Geburtsurkunde als Identitätsnachweis 
  • Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG (wird vom Vermieter ausgestellt)
  • Einverständniserklärung zur Bestimmung der Hauptwohnung für Minderjährige nach § 22 BMG bei Minderjährigen unter 16 Jahren, wenn nur ein Elternteil mit dem Kind umzieht

Einverständniserklärung Sorgeberechtigte anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes

Muster Wohnungsgeberbestätigung

Meldebescheinigung

Beschreibung

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, d.h., sie beinhaltet lediglich, wer, wo gemeldet ist. Einzelheiten wie zum Beispiel Konfession oder Familienstand werden nicht aufgeführt. Bescheinigungen für andere Personen können nur der betreffenden Person selbst schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.

Eine erweiterte Meldebescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten eine erweiterte Meldebescheinigung vorlegen. Sie enthält im Gegensatz zur einfachen Meldebescheinigung auch Angaben über Familienstand, Konfession und Staatsangehörigkeit

Voraussetzungen

Einfache und erweiterte Meldebescheinigungen für aktuell in Dautphetal gemeldete Personen, können im Bürgerbüro persönlich oder schriftlich beantragt werden. Bei Vorsprache müssen Sie Ihren Personalausweis oder Pass und ggf. eine Vollmacht mitbringen. Bei schriftlichem Antrag muss die Gebühr vorab überwiesen werden. Fügen Sie der Anfrage bitte einen Nachweis über die Zahlung und eine Kopie des Personalausweises/Passes bei.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine (erweiterte) Meldebescheinigung beträgt 10,00 Euro. Bei schriftlichem Antrag überweisen Sie den Betrag bitte vorab auf das Konto der Gemeinde Dautphetal, IBAN DE 95 5335 0000 0119 0272 50 Sparkasse Marburg-Biedenkopf.

Als Verwendungszweck benutzen Sie bitte: „Meldebescheinigung/Name/Vorname“

Haushaltsbescheinigungen für die Kindergeldkasse sind gebührenfrei.

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Electronic cash: EC- Karte mit PIN

Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte das Bürgerbüro unter der Telefonnummer 06466-920-333 oder per Email an buergerservice@dautphetal.de

Führungszeugnis

Beschreibung

Führungszeugnis Online beantragen
Internetseite des Bundesamtes für Justiz

Flyer vom Bundesamt für Justiz für die Beantragung eines Führungszeugnisses

Hinweise
Das Führungszeugnis können Sie auch direkt über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragen.

Unterlagen für die Beantragung
  • Personalausweis/Reisepass
  • Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angaben des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
  • Für das erweiterte Führungszeugnis: Schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.

Gewerbe

Beschreibung

Gewerbe ist

  • eine erlaubte
  • auf Gewinnerzielung gerichtete
  • auf Dauer angelegte
  • selbständige Tätigkeit

Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.

Das gleiche gilt, wenn

  • der Betrieb verlegt wird
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  • der Betrieb aufgegeben wird; auch bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk (andere Gemeinde oder Stadt)
Voraussetzungen

Bringen Sie zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung oder Gewerbeummeldung bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und falls Sie ausländische/r Staatsbürger/in sind zusätzlich noch die Aufenthaltserlaubnis mit. Falls es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, bringen Sie bitte zudem auch die entsprechende Erlaubnis mit, sofern diese bereits erteilt ist.

Hinweis

Eine Gewerbeanzeige berechtigt nicht zum Beginn eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden.

Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Bitte entsprechende Nachweise in Form von persönlichen Ausweisen beifügen.

Welche Gebühren fallen an?

Einfache Auskunft:     13,00 Euro
Erweiterte Auskunft:   20,00 Euro

Fischereischeine

Beschreibung

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.

Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

Voraussetzungen
  • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung des Fischereischeins.
  • Sie reichen das Fischerprüfungszeugnis und ein aktuelles Lichtbild ein und weisen Ihre Identität mittels Personalausweis oder Reisepass nach (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“).
  • Wir prüfen die Unterlagen.
  • Nach Bezahlung der Gebühren wird Ihnen der Fischereischein ausgehändigt.
  • Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Sie haben eine Fischerprüfung bestanden oder sind von der Ablegung befreit 
  • Es stehen keine Versagungsgründe entgegen (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022).
Welche Gebühren fallen an?
  • Jahresfischereischein 17,50 Euro
  • 5-Jahresfischereischein 45,00 Euro
  • 10-Jahresfischereischein 86,00 Euro
  • Jugendfischereischein 7,50 Euro
  • 5-Jahres-Jugendfischereischein 23,00 Euro
Ansprechpersonen
Julia Jacobi
Bürgerbüro
Martina Kroh
Bürgerbüro
Jannick Theis
Bürgerbüro
Öffnungszeiten
Erledigungen im Bürgerbüro sind ohne Termin während der Öffnungszeiten der Gemeinde­verwaltung möglich.
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Bild: Fotofix Fotoautomat im Rathausfoyer
Passfoto-Automat

Im Fotofix-Automat der ME.Group können Sie direkt im Rathaus biometrische Passbilder machen . Fünf biometrische Passfotos kosten 10 Euro. Der Zugang zur Fotokabine ist nicht barrierefrei.