19. Januar 2026 Rathaus
Sie haben ein Haus, ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder eine andere Immobilie gekauft bzw. verkauft und fragen sich, wann die Umstellung der Grundsteuer auf Sie bzw. den neuen Eigentümer erfolgt?
Der Kauf einer Immobilie erfolgt durch notariellen Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird eine Abschrift u.a. an das Bauamt der Gemeinde Dautphetal und an das zuständige Finanzamt gesandt.
Eine zeitnahe Umstellung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer ist dennoch nicht garantiert. Warum?
Die Gemeinde Dautphetal ist an die Regelungen der Abgabenordnung gebunden.
Gemäß §184 Abgabenordnung darf die Gemeinde Dautphetal erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides auf den neuen Eigentümer umschreiben.
Zuständig für die Bekanntgabe dieser beiden Bescheide ist die Bewertungsstelle des Finanzamt Korbach-Frankenberg. Im Wege der so genannten Zurechnungsfortschreibung schreibt das Finanzamt die Grundsteuer jedoch grundsätzlich erst zum 01. Januar des auf den Kauf bzw. die Veräußerung folgenden Kalenderjahres um. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Schuldner der Grundsteuer.
Beispiel
- Übereignung des Grundstücks zum 01.08.2025
- Umschreibung durch das Finanzamt auf den Erwerber zum 01.01.2026
- Der Verkäufer bleibt für das Jahr der Übereignung (bis zum 31.12.2025) steuerpflichtig
Erfahrungsgemäß nimmt die Umschreibung durch das Finanzamt einige Monate in Anspruch. In einigen Fällen kann die Umschreibung daher nicht bis zum 01.01. durchgeführt werden. Der bisherige Eigentümer bleibt in einem solchen Fall so lange Steuerpflichtiger bis die Umschreibung erfolgt ist. Überzahlte Steuern werden nach erfolgter Umschreibung selbstverständlich unverzüglich erstattet.
Wie ermittelt sich die Grundsteuer?
Bei Verkäufen von Grundstücken, Immobilien und Stückländereien griff in der Vergangenheit die Wertfortschreibung. Die jeweiligen Grundsteuermessbeträge wurden vom alten auf den neuen Eigentümer übertragen. Die Gemeinde Dautphetal hat diese Messbeträge mit dem im entsprechenden Jahr gültigen Grundsteuerhebesatz multipliziert und so die Grundsteuer für das jeweilige Veranlagungsjahr ermittelt.
Zum 01.01.2025 (Stichtag 01.01.2022) fand erstmals seit 1962 eine Neubewertung aller Grundstücke, Immobilien (auch Eigentumswohnungen) und Stückländereien statt. Alle Eigentümer waren dazu aufgerufen, Angaben über die Größe und Nutzung ihrer Grundstücke und Objekte zu machen. Das Finanzamt Marburg-Biedenkopf (später Finanzamt Korbach-Frankenberg) hat aus diesen Angaben, sowie den automatisch bereitgestellten Grundlagen (z.B. Bodenrichtwerte), neue Grundsteuermessbeträge festgesetzt. Diese neuen Grundsteuermessbeträge wurden der Gemeinde Dautphetal ab 2024 elektronisch von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt und in das Finanzsystem der Gemeinde eingepflegt.
Erhöhung der Hebesätze zum 01.01.2026
Die Gemeinde muss bei allen Hebesatzentscheidungen auch den Ausgleich des Haushaltes und die Wechselwirkungen im Kommunalen Finanzausgleich im Auge behalten.
Bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfes 2026 ist deutlich geworden, dass eine Erhöhung des derzeit bestehenden Haushaltsdefizits nur durch Anpassung der Hebesätze abgewendet werden kann.
Weiterhin ist anzumerken, dass der Hessische Landtag mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 13.11.2025 die Nivellierungshebesätze nach § 21 Abs. 2 HFAG zum 01.01.2026 geändert hat.
Im Kommunalen Finanzausgleich (KFA) ist bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer nicht das tatsächliche Steueraufkommen der Gemeinde Dautphetal relevant, sondern es kommen die für alle hessischen Kommunen einheitlichen Nivellierungshebesätze zur Anwendung.
Um finanzielle Nachteile im KFA zu vermeiden, sieht sich die Gemeinde Dautphetal daher gezwungen die Hebesätze für die Grundsteuern wie folgt zu erhöhen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) von 210 % auf 245 %
- unbebaute und bebaute Grundstücke (Grundsteuer B) von 220 % auf 320 %
Was, wenn mehrere Grundsteuerbescheide zugesandt werden?
Es ist möglich, dass Sie zukünftig mehrere Grundsteuerbescheide zur Grundsteuer A erhalten, auch wenn die betreffenden Grundstücke alle in derselben Gemarkung liegen. In der Vergangenheit wurden alle in einer Gemarkung befindlichen Stückländereien unter einem Aktenzeichen zusammengefasst. Auch bei der Grundsteuer B ist es möglich, dass Sie mehrere Bescheide erhalten, wenn Sie z.B. zwei Wohnungen in einem Haus haben.
Was tun bei fehlerhaften Bescheiden?
Sollten Sie Fehler im erhaltenen Grundsteuerbescheid (z.B. falscher Hebesatz) feststellen, richten Sie bitte Ihren Widerspruch schriftlich an die
Gemeindeverwaltung Dautphetal
Hainstr. 1
35232 Dautphetal
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass Einsprüche gegen fehlerhafte Grundsteuermessbescheide ausschließlich an das
Finanzamt Korbach- Frankenberg
Verwaltungsstelle Frankenberg
Geismarer Str. 16
35066 Frankenberg (Eder)
zu richten sind. Die Gemeinde Dautphetal kann Grundsteuerbescheide wegen fehlerhafter Messbeträge nur dann zurücknehmen, wenn der Grundlagenbescheid (Messbescheid) entsprechend geändert wurde.
Desweiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Grundsteuermessbescheid jederzeit einen Antrag auf Änderung stellen können, sofern der Grundsteuermessbescheid Fehler aufweist.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an die zuständige Mitarbeiterin
Melanie Hille
Fachbereich II
Hainstraße 1
35232 Dautphetal
Tel. 06466/920-202
Fax 06466/920-5202
Mail: m.hille@dautphetal.de