Nachbarrecht: Lärmimmissionen
Aus gegebenem Anlass veröffentlichen wir hiermit einen Auszug aus dem Nachbarrecht (Quelle: Hessisches Ministerium der Justiz):
Ein Grundstückseigentümer darf nach dem Gesetz mit und auf seinem Grundstück nach Belieben verfahren (§ 903 Abs. 1 BGB). Dies kann freilich nur im Grundsatz gelten. Denn das nachbarliche Zusammenleben macht es erforderlich, dass der eine Nachbar seine „Herrschaftsbefugnisse" beschränkt und Maßnahmen unterlässt, die den anderen unnötig stören, oder dass er auf seinem Grundstück Schutzvorkehrungen trifft, weil sonst der andere über Gebühr beeinträchtigt werden könnte. Umgekehrt muss jeder Nachbar gewisse Einwirkungen auf sein Grundstück hinnehmen.
Hierzu bestimmt § 906 Abs. 1 BGB:
„Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben."
Für den nachbarlichen Alltag besonders bedeutsam ist außerdem die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), die auf die europäische Richtlinie 2000/14/EG zurückgeht. Sie regelt den Einsatz von Rasenmähern und anderen lärmintensiven Geräten.
Nach dieser Verordnung dürfen Rasenmäher jeder Art - also auch motorlose - an Werktagen, das heißt von Montag bis Samstag, von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden. Dieses Verbot gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.
Für besonders lärmintensive Geräte gelten noch längere Betriebsverbotszeiten. Nach der Verordnung betrifft dies Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte dürfen zusätzlich an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für diese Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABI. EG Nr. L 237 S.1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Dann gelten auch für diese Geräte die allgemeinen Ruhezeiten (siehe oben).
Der Gemeindevorstand
Im Auftrag
Reinl