Haushalt
Erläuterungen zum kommunalen Haushaltsrecht
Der Haushaltsplan ist das zentrale Planungsinstrument zu den wirtschaftlichen Aktivitäten der Gemeinde Dautphetal und für die Haushaltsführung verbindlich. Mit dem Beschluss zur Haushaltssatzung, dessen wichtigste Anlage der eigentliche Haushaltsplan ist, erlangt der Haushaltsplan Bindungswirkung für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Der Haushaltsplan besteht nach der Gemeindehaushaltsverordnung aus
- dem Gesamthaushalt,
- den Teilhaushalten und
- dem Stellenplan.
Der Gesamthaushalt besteht aus
- dem Ergebnishaushalt und
- dem Finanzhaushalt, die wiederum in Teilhaushalte zu gliedern sind.
Der Ergebnishaushalt enthält "flächendeckend" alle veranschlagten Erträge (Ressourcenzuwachs) und Aufwendungen (Ressourcenverbrauch) der Gemeinde Dautphetal im jeweiligen Haushaltsjahr.
Im Finanzhaushalt werden alle voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Teilhaushalte dargestellt. Er weist außerdem den Finanzmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie die Finanzierungstätigkeit für das zu planende Haushaltsjahr aus.
Weitere Bestandteile des Haushaltsplanes sind
- der Vorbericht,
- die mittelfristige Ergebnis und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm
- das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen
- Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres,
- eine Übersicht über die Budgets,
- eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,
- der letzte Jahresabschluss,
- der Finanzstatusbericht.
Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
- eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung,
- das Haushaltssicherungskonzept,
- den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
- die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und
- die Aufnahme von Liquiditätskrediten.