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Schiedsamt

Schlichten ist besser als Richten

Die ehrenamtlichen Schiedsmänner und -frauen in Dautphetal unterstützten die Bürger dabei Konflikte und Streitigkeiten gütlich zu klären. Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um Konflikte und Meinungsverschiedenheiten schnell, unbürokratisch und kostensparend aus der Welt zu schaffen.

Friedenssitzung anstelle von Krisensitzung

Bei erstrittenen Urteilen gibt es häufig nur Verlierer, vor allem wenn es um Streitigkeiten unter Menschen geht, die auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auskommen müssen: zum Beispiel Nachbarn, Kollegen, Lieferanten oder Kunden. Der Rechtsfrieden ist gestört, die Beziehung bleibt angespannt, der Konflikt schwelt unter der Oberfläche weiter. Da ist die vom Hessischen Schiedsamt angebotene Streitschlichtung oft der bessere, gütlichere und auch deutlich kostengünstigere Weg. 

Schlichtungsverhandlung: Freiwillig oder ein „Muss“?

Das Schiedsamt kann bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Und in manchen Fällen ist der Weg zum Schiedsamt ein „Muss“. In diesen Fällen muss zuerst das Schiedsamt angerufen werden, um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuches beim Amtsgericht klagen zu können.

Auch bei vielen „kleinen“ Strafsachen muss die geschädigte Person heute erst einmal zum Schiedsamt gehen, bevor sie Privatklage vor dem Strafgericht gegen den „Beschuldigten“ erheben kann. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Klage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen finden zum Beispiel statt bei:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung und Sachbeschädigung

Anders als beim Gericht werden die Betroffenen schon nach wenigen Tagen zur Verhandlung beim Schiedsamt geladen. Wie die Erfahrung zeigt, wird dabei fast die Hälfte der Fälle gütlich durch rechtsverbindliche Vereinbarung beigelegt.

Unbürokratisches Verfahren

Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Streitsache enthalten muss, eingeleitet. Er kann schriftlich bei der Schiedsperson eingereicht oder mündlich bei ihr zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen. Fernbleiben ohne rechtzeitige bzw. triftige Entschuldigung wird mit Ordnungsgeld geahndet.

Kommt es zwischen den beiden Parteien zu einer Einigung, wird dies im Protokoll festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben. Die Vereinbarung ist damit rechtswirksam. Andernfalls erhält der Antragsteller eine Bescheinigung, die ihm den Rechtsweg zum Amtsgericht frei gibt.

Kosten des Verfahrens

Die Gebühren eines Verfahrens sind sehr gering:

  • Vorschuss bei Einleitung ca. 80,00 Euro, über den bei Beendigung abgerechnet wird
  • Bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens ohne Vergleich 20,00 Euro
  • Bei Beendigung des Schlichtungsverfahren mit Vergleich 30,00 bis 50,00 Euro
  • Schreibauslagen je Seite 0,50 Euro
  • Des Weiteren: entstandene Auslagen, wie z.B.: Postzustellungsurkunden und Telefonkosten

Weitere Informationen zum Schiedsamt finden Sie hier: https://www.bds-marburg.de/487.html

Ansprechpersonen

Werner Stubenrauch

Schiedsmann

Am Rainbaum 10
35232 Dautphetal

Diana Gillmann-Kamm

Stellvertretende Schiedsfrau

Hinterlandstr. 23
35232 Holzhausen