Friedhofsordnung

der Gemeinde Dautphetal


 

 

EDV-Zeichen:

 

 

Friedhofsordnung

der

Gemeinde Dautphetal

 

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S. 193) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dautphetal in der Sitzung vom 14.07.2003 für die Friedhöfe der Gemeinde Dautphetal folgende

 

 

Satzung (Friedhofsordnung)

 

beschlossen:

 

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Friedhofsordnung gilt für den die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Dautphetal

 

  1. Friedhof Allendorf
  2. Friedhof Buchenau
  3. Friedhof Damshausen
  4. Friedhof Dautphe
  5. Friedhof Elmshausen
  6. Friedhof Friedensdorf-Alt
  7. Friedhof Friedensdorf-Neu
  8. Friedhof Herzhausen
  9. Friedhof Holzhausen
  10. Friedhof Hommertshausen-Alt (geschlossen)
  11. Friedhof Hommertshausen-Neu
  12. Friedhof Mornshausen
  13. Friedhof Silberg
  14. Friedhof Wolfgruben

Die vorgenannten Friedhöfe bilden zusammen eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Dautphetal.

 

§ 2

Zuständigkeit

 

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

 

§ 3

Einrichtungszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

 

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

 

a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Dautphetal waren oder

 

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

 

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

 

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

 

  1. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

 

 

§ 4

Schließung von Friedhöfen

 

  1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
  2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 5

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind von Tagesanbruch bis zum Einsetzen der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann davon abweichende Regelungen treffen. Sie werden im gemeindlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht.
  2. Aus besonderem Anlass können ein Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

 

 

§ 6

Verhaltensregeln für Friedhofsbesucher

 

  1. Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  2.  

  3. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

 

  1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
  2.  

  3. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten
  4.  

  5. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
  6.  

  7. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren
  8.  

  9. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
  10.  

  11. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten
  12.  

  13. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen
  14.  

  15. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

 

§ 7

Regeln für Gewerbetreibende

  1. Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

 

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben bzw. in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung eingetragen sind.
  3. Die Zulassungsvoraussetzungen sind nachzuweisen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

  1. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für fünf Kalenderjahre ausgestellt.
  4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  5. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  7. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

 

 

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 8

Bestattungsterminierung

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
  4. Bestattungen finden von Montag bis Freitag (sowie samstags bis 14.00 Uhr) statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
  5. Bestattungen müssen im Regelfall innerhalb von 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles stattfinden.

 

§ 9

Transport und Aufbewahrung eines Leichnams

 

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2.  

  3. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
  4.  

  5. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
  6.  

  7. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
  8.  

  9. Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
  10.  

  11. Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  12.  

  13. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt in Verantwortung des Antragstellers der Bestattung und unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter.

 

 

§ 10

Transport und Aufbewahrung von Urnen

 

  1. Aschenurnen sind nach dem Eintreffen bei der Friedhofsverwaltung dort bis zur Bestattung aufzubewahren.
  2. Aschenurnen bleiben bis zur unmittelbaren Beisetzung in Händen der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter.
  3. Den Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten gemäß § 33 Abs. 1 und 3 des Bestattungsgesetzes vorlegen
  4. Der Transport der Urne zur Grabstätte erfolgt unter der Aufsicht der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter.

 

§ 11

Arbeiten am Grab und Ruhefristen

 

  1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann, soweit rechtlich möglich, hiervon Ausnahmen zulassen.
  2.  

  3. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
  4.  

  5. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

 

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:

 

Leichengrab

30 Jahre

Aschegrab

20 Jahre


§ 12

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.

 

 

§ 13

Umbettungen

 

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2.  

  3. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

    Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
  4.  

  5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6.  

  7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

 

 

 

 

IV. Grabstätten

 

 

§ 14

Grabstättenarten

 

  1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

 

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten),

  1. Urnengrabstätten.

 

  1. Auf den einzelnen Friedhöfen werden nicht alle Arten von Grabstätten angeboten.
  2.  

  3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

 

§ 15

Nutzungsrechte und -pflichten

 

  1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
  2. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht steht grundsätzlich dem/der Totenfürsorgeberechtigten zu.
  3. Aus dem Totenfürsorgerecht erwächst die Totenfürsorgepflicht. Aus Nutzungsrechten erwachsen Nutzungspflichten.
  4. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Art und Weise der Bestattung sowie auf die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
  5. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

 

 

§ 16

Anonyme Grabstätten

 

  1. Anonyme Grabstätten sind Urnenwandgräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Anonym heißt in diesem Fall, dass keinerlei Kennzeichnung des Grabes erfolgen darf (keine Namensplatte und keinerlei Blumenschmuck).
  2. Anonyme Urnenwandgräber werden ausschließlich auf dem Friedhof Dautphe angeboten.


 

A Reihengrabstätten

 

§ 17

Definition der Reihengrabstätte

 

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

 

 

§ 18

Zusatzbelegung von Reihengrabstätten

 

  1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
  2.  

  3. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
  4.  

  5. In einem Reihenerdgrab dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, falls die Ruhefrist der Aschen von 20 Jahren gewährleistet ist.

 

 

§ 19

Größe von Reihengräbern

 

(1) Es werden eingerichtet:

  1.  
  1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  2.  

  3. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

 

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

 

 

1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge

Breite

Abstand

1,50 m

0,60 m

0,40 m

2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge

Breite

Abstand

2,00 m

0,90 m

0,40 m

 

 

(3) Soweit bisher auf einzelnen Friedhöfen davon abweichende Maße der Regelfall waren, gelten die Festsetzungen des Absatzes 2 bei Anlegung eines neuen Grabfeldes.

 

 

 

B Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

 

 

§ 20

Definition der Wahlgrabstätten

 

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.
  2.  

  3. Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten (Doppelgräber) abgegeben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte (Totenfürsorgeberechtigte) hat das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen sowie seiner/ihrer eigenen Person in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

 

  1. Ehegatten
  2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen

 

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

 

  1. Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 3 übertragen werden. Diese sollen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechtes Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.
  2. Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung (Belegung der 2. Grabstelle) jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
  3. Wahlgräber (Doppelgräber) dürfen nur dann erworben werden, wenn die für die zweite Grabstelle vorgesehene Person im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

§ 21

Zusatzbelegung von Wahlgrabstätten

 

  1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
  2.  

  3. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
  4. In einer Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, falls die Ruhefrist der Aschen von 20 Jahren gewährleistet ist.
  5.  

    § 22

    Größe von Wahlgrabstätten

     

    Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:

     

     

    Außenmaße Wahlgräber

     

    Länge

    Breite

    Abstand

    Leichengräber

    2,20 m

    2,50 m

    0,50 m

     

    Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

     

     

     

    C Urnengrabstätten

     

    § 23

    Definition der Urnengrabstätten

     

    (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

     

    a) Urnenreihengrabstätten,

    b) Urnenwahlgrabstätten (Erdgräber und Urnenwände)

     

    (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

     

    (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, beträgt zwei. Eine weitere Zubelegung ist nicht zulässig.

     

  6. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.
  7. In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

 

§ 24

Größe von Urnengrabstätten

 

(1) Jedes Urnenerdgrab hat folgende Maße:

 

 

Außenmaße Urnengräber

 

Länge

Breite

Abstand

Aschegräber

1,00 m

1,00 m

0,50 m

 

(2) Urnenwandgräber müssen so groß sein, daß sie zwei Urnen aufnehmen können.

 

 

§ 25

Analoge Vorschriften für Urnengrabstätten

 

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts abweichendes ergibt.

 

 

 

 

IV. Gestaltung der Grabstätten

 

 

§ 26

Allgemeine Regelungen zur Grabstättengestaltung

 

  1. In Dautphetal werden in gleichwertiger Lage


eingerichtet.

 

  1. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, in welcher Art von Grabfeld nach Absatz 1 diese Grabstätte liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich auf dem örtlichen Friedhof.
  2. Auf den Dautphetaler Friedhöfen werden folgende Felder gemäß den Bestimmungen der §§ 27, 28 und 29 angelegt:

 

 
 

Felder für
"Gestalterischen Friedhof"
gemäß § 27

Felder für
"Traditionellen Friedhof"
gemäß § 28

Felder für
"Grünen Friedhof"
gemäß § 29

Allendorf

Ja

Ja

Nein

Buchenau

Nein

Ja

Ja

Damshausen

Ja

Ja

Nein

Dautphe

Ja

Ja

Nein

Elmshausen

Nein

Ja

Ja

Friedensdorf-Alt

Nein

Ja

Nein

Friedensdorf-Neu

Nein

Nein

Ja

Herzhausen

Nein

Ja

Nein

Holzhausen

Ja

Ja

Nein

Hommertshausen-Alt

Geschlossen

Hommertshausen-Neu

Nein

Nein

Ja

Mornshausen

Nein

Ja

Nein

Silberg

Nein

Nein

Ja

Wolfgruben

Nein

Ja

Nein

 

 

 

§ 27

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

 

1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 28,29) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

 

2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

 

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

 

  1. Grabmale ab einer Höhe von 50 cm müssen eine Mindeststärke von 12 cm besitzen. Bei Unterschreitung der Mindeststärke ist die Standsicherheit nachzuweisen.
  2. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich, angebracht werden. An Urnenwänden dürfen derartige Aufschriften nicht angebracht werden.

 

 

§ 28

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

 

  1. Auf Friedhöfen oder Friedhofsfeldern, für die die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten sollen, sind alle Gräber mit einer festen und dauerhaften Einfassung und einem auf den Verstorbenen hinweisenden Grabmal zu versehen.
  2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

 

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grellweiße Grabmale sind unzulässig.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

    1. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dauerhaft haltbarem Material hergestellt sein.
    2. Die Beschriftung von Urnenwandverschlussplatten ist mit aufgesetzten Bronzebuchstaben herzustellen. Die Beschriftungen der Verschlussplatten einer Urnenwand sollen insgesamt ein harmonisches Gesamtbild abgeben.

 

  1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

 

 

Reihengräber - Verstorbene bis 5 Jahre

 

Höhe o. Länge

Ansichtsfläche

Stehende Grabmale

Max. 0,80 m

Bis 0,5 m²

Liegende Grabmale

Max. 0,40 m

Bis 0,25 m²

 

 

Reihengräber - Verstorbene über 5 Jahre

 

Höhe o. Länge

Ansichtsfläche

Stehende Grabmale

Max. 1,00 m

Bis 0,8 m²

Liegende Grabmale

Max. 0,60 m

Bis 0,6 m²

 

 

Wahlgräber

 

Höhe o. Länge

Ansichtsfläche

Stehende Grabmale

Max. 1,00 m

Bis 1,40 m²

Liegende Grabmale

Max. 0,70 m

Bis 1,00 m²

 

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

 

 

Urnengräber

 

Höhe o. Länge

Ansichtsfläche

Stehende Grabmale

Max. 0,80 m

Bis 0,7 m²

Liegende Grabmale

Max. 0,40 m

Bis 0,5 m²

 

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

 

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 26 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

 

 

§ 29

Regelungen für "Grüne Friedhöfe"

 

  1. Für die nachstehenden Friedhöfe werden die beschriebenen von §§ 27 und 28 abweichenden Regelungen festgelegt:

 

  1. Buchenau –neuer Teil
    Die Grabstätten werden am Kopfende sowie jeweils seitlich mit Betonplatten eingefasst. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Die Ansichtsfläche stehender Grabmale beträgt maximal 0,55 m², bei liegenden Grabmalen bzw. Lehnplatten maximal 0,40 m². Am Fußende der Grabstätte ist eine erdgleiche Begrenzung aus Stein (maximale Tiefe 4 cm) zulässig. Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden
  2. Elmshausen
    Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Die Ansichtsfläche stehender Grabmale beträgt maximal 0,55 m², bei liegenden Grabmalen bzw. Lehnplatten maximal 0,40 m². Nicht-pflanzliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Abdeckplatten und Kiesabdeckungen sind nicht zulässig.
  3. Friedensdorf-Neu
    Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Die Ansichtsfläche stehender Grabmale beträgt maximal 0,55 m², bei liegenden Grabmalen bzw. Lehnplatten maximal 0,40 m². Nicht-pflanzliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Abdeckplatten und Kiesabdeckungen sind nicht zulässig.
  4. Hommertshausen-Neu
    Bodengleiche Grabeinfassungen sind zulässig. Die Einfassungen haben eine Länge von 1,00 m. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden
  5. Silberg
    Nicht-pflanzliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Abdeckplatten sind nicht zulässig. Kindergräber dürfen die gleiche Größe wie sonstige Reihengräber besitzen; entsprechendes gilt für die Grabdenkmäler.

 

 

§ 30

Antragsverfahren zur Grabstättengestaltung

 

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
  1. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
  1. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
  2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
  3. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

 

 

§ 31

Technische Regeln für den Bau von Grabdenkmälern

 

  1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

 

 

§ 32

Bauliche Unterhaltung und Prüfpflichten von Grabdenkmälern

  1. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
  2. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Standfestigkeit der Grabdenkmäler einmal jährlich fachmännisch zu überprüfen.
  3.  

  4. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

 

 

§ 33

Entfernung von Grabdenkmälern

 

  1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
  1. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld oder an dem betreffenden Grab bekanntzumachen

 

 

 

 

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

 

 

§ 34

Regeln zur pflanzlichen Gestaltung

 

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 27-29 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

 

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

 

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

 

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

 

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

 

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. Die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes sind zu beachten.

 

(6) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften im § 29 ("Grüner Friedhof") dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

 

 

§ 35

Unterhaltungspflicht von Grabstätten

 

Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte zu Lasten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

 

 

 

 

VII Schluß- und Übergangsvorschriften

 

 

§ 36

Nutzungsdauer und Gestaltung bestehender Gräber

 

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

 

 

§ 37

Aufstellung von Sitzgelegenheiten

 

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

 

 

§ 38

Friedhofsregister

 

  1. Es werden folgende Listen geführt:

 

  1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten
  2.  

  3. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes
  4.  

  5. ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 7 dieser Friedhofsordnung

 

  1. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

 

 

§ 39

Gebührenklausel

 

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

§ 40

Haftungsregeln

 

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

 

 

§ 41

Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  2.  

  3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  4.  

  5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  6.  

  7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  8.  

  9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  10.  

  11. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften verteilt,
  12.  

  13. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  14.  

  15. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  16.  

  17. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt,
  18.  

  19. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  20.  

  21. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  22.  

  23. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
  24.  

  25. entgegen § 11 Abs. 1 unberechtigterweise Arbeiten am Grab vornimmt,
  26.  

  27. entgegen § 16 Abs. 2 anonyme Grabstätten kennzeichnet oder schmückt,
  28.  

  29. entgegen den §§ 27 bis 29 Grabstätten gestaltet, die den jeweiligen Festsetzungen widersprechen
  30.  

  31. entgegen § 31 seinen Prüf- und Unterhaltungspflichten nicht nachkommt,
  32.  

  33. entgegen § 33 Grabdenkmäler nicht entfernt,
  34.  

  35. entgegen § 34 Abs. 1 die Grabstätte nicht dauernd pflegt,
  36.  

  37. entgegen § 34 Abs. 2 ungeeignete Gewächse verwendet,
  38.  

  39. entgegen § 34 Abs. 3 nicht verrottbare Materialien verwendet,
  40.  

  41. entgegen § 34 Abs. 5 grundwasserverunreinigende Mittel verwendet,
  42.  

  43. entgegen § 34 Abs. 6 Grabstellen mit Kies streut oder vollständig mit Steinen belegt.

 

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

 

 

§ 42

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Friedhofsordnung vom 18.03.1996.
§ 36 bleibt unberührt.

 

 

Dautphetal, 14.07.2003

 

 

 

 

 

Hauswirth

Bürgermeister