Friedhofsordnung
der Gemeinde Dautphetal
EDV-Zeichen:
Friedhofsordnung
der
Gemeinde Dautphetal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I
S. 342) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S. 193) hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Dautphetal in der Sitzung vom 14.07.2003
für die Friedhöfe der Gemeinde Dautphetal folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den die nachstehend
genannten Friedhöfe der Gemeinde Dautphetal
- Friedhof Allendorf
- Friedhof Buchenau
- Friedhof Damshausen
- Friedhof Dautphe
- Friedhof Elmshausen
- Friedhof Friedensdorf-Alt
- Friedhof Friedensdorf-Neu
- Friedhof Herzhausen
- Friedhof Holzhausen
- Friedhof Hommertshausen-Alt (geschlossen)
- Friedhof Hommertshausen-Neu
- Friedhof Mornshausen
- Friedhof Silberg
- Friedhof Wolfgruben
Die vorgenannten Friedhöfe bilden zusammen eine öffentliche
Einrichtung der Gemeinde Dautphetal.
§ 2
Zuständigkeit
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt
dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
Einrichtungszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege
der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der
Gemeinde Dautphetal waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem
Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und
nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben
Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf
dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht
nicht.
§ 4
Schließung von Friedhöfen
- Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder
entwidmet werden.
- Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die
Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten
verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig,
zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen
abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind von Tagesanbruch bis zum Einsetzen der Dunkelheit für
den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann davon abweichende
Regelungen treffen. Sie werden im gemeindlichen Bekanntmachungsorgan
veröffentlicht.
Aus besonderem Anlass können ein Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für
den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die
Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu den gesperrten
Friedhofsteilen führenden Wegen hin.
§ 6
Verhaltensregeln für Friedhofsbesucher
- Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde
des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den
Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine
besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende
Arbeiten auszuführen
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu
betreten
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze
abzulegen
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit
sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7
Regeln für Gewerbetreibende
- Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und
Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild
entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
und
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen
vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben bzw. in die
Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung eingetragen
sind.
- Die Zulassungsvoraussetzungen sind nachzuweisen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem
Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
- Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1
genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck
vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
- Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass
die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer
oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
- Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei
der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den
Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird
für fünf Kalenderjahre ausgestellt.
- Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen.
- Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags zwischen
8.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind an Samstagen
und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf
dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen
gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht
an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
- Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung
die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen.
III.
Allgemeine
Bestattungsvorschriften
§ 8
Bestattungsterminierung
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so
ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung
festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen
Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Bestattungen finden von Montag bis Freitag (sowie samstags bis 14.00 Uhr)
statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung
Ausnahmen zulässig.
- Bestattungen müssen im Regelfall innerhalb von 96 Stunden nach Eintritt
des Todesfalles stattfinden.
§ 9
Transport und Aufbewahrung eines Leichnams
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie
darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch
nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des
Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche
Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die
Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und
Pathologischen Instituten.
- Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht
aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen
hergestellt werden.
- Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw.
der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis
dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine
gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener
Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
- Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den
Leichen beigegeben worden sind.
- Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür
bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt in Verantwortung des
Antragstellers der Bestattung und unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung
oder deren Beauftragter.
§ 10
Transport und Aufbewahrung von Urnen
- Aschenurnen sind nach dem Eintreffen bei der Friedhofsverwaltung dort bis
zur Bestattung aufzubewahren.
- Aschenurnen bleiben bis zur unmittelbaren Beisetzung in Händen der
Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter.
- Den Angehörigen des Verstorbenen oder deren Beauftragten darf die Urne nur
dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung
der Asche an anderen Orten gemäß § 33 Abs. 1 und 3 des Bestattungsgesetzes
vorlegen
- Der Transport der Urne zur Grabstätte erfolgt unter der Aufsicht der
Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter.
§ 11
Arbeiten am Grab und Ruhefristen
- Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte
der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. Die
Friedhofsverwaltung kann, soweit rechtlich möglich, hiervon Ausnahmen
zulassen.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante
mindestens 0,50 m.
- Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben
Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese
sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle
beträgt:
|
Leichengrab |
30 Jahre |
|
Aschegrab |
20 Jahre |
§ 12
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die
Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in
diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und
sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 13
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten
Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine
andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde
nicht zulässig.
- Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr
Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14
Grabstättenarten
- Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung
gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten),
- Urnengrabstätten.
- Auf den einzelnen Friedhöfen werden nicht alle Arten von Grabstätten
angeboten.
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Nutzungsrechte und -pflichten
- Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser
Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
- Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines
Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht steht grundsätzlich dem/der
Totenfürsorgeberechtigten zu.
- Aus dem Totenfürsorgerecht erwächst die Totenfürsorgepflicht. Aus
Nutzungsrechten erwachsen Nutzungspflichten.
- Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Art und Weise der Bestattung sowie
auf die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
- Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten,
über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals
kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die
erforderlichen Regelungen treffen.
§ 16
Anonyme Grabstätten
- Anonyme Grabstätten sind Urnenwandgräber, die der Reihe nach belegt und
erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Anonym
heißt in diesem Fall, dass keinerlei Kennzeichnung des Grabes erfolgen darf
(keine Namensplatte und keinerlei Blumenschmuck).
- Anonyme Urnenwandgräber werden ausschließlich auf dem Friedhof Dautphe
angeboten.
A Reihengrabstätten
§ 17
Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu
Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 18
Zusatzbelegung von Reihengrabstätten
- In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur
eine Erdbestattung vorgenommen werden.
- Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder
zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem
Sarg beizusetzen.
- In einem Reihenerdgrab dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt
werden, falls die Ruhefrist der Aschen von 20 Jahren gewährleistet ist.
§ 19
Größe von Reihengräbern
(1) Es werden eingerichtet:
-
- Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr
- Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendetem 5.
Lebensjahr
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
|
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr |
|
Länge |
Breite |
Abstand |
|
1,50 m |
0,60 m |
0,40 m |
|
2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr |
|
Länge |
Breite |
Abstand |
|
2,00 m |
0,90 m |
0,40 m |
(3) Soweit bisher auf einzelnen Friedhöfen davon
abweichende Maße der Regelfall waren, gelten die Festsetzungen des Absatzes
2 bei Anlegung eines neuen Grabfeldes.
B Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
§ 20
Definition der Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur
möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel
einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder
Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte
möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht,
mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht
voll belegten Wahlgrabes, nicht.
- Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten (Doppelgräber) abgegeben.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der
Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte (Totenfürsorgeberechtigte)
hat das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen
sowie seiner/ihrer eigenen Person in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne
dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf
der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
- Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte kann nur mit
Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des §
20 Abs. 3 übertragen werden. Diese sollen zum Zeitpunkt der Übertragung
des Nutzungsrechtes Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.
- Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der
Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung (Belegung
der 2. Grabstelle) jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese
Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung
erneut erworben worden ist.
- Wahlgräber (Doppelgräber) dürfen nur dann erworben werden, wenn die
für die zweite Grabstelle vorgesehene Person im Zeitpunkt des Erwerbs des
Nutzungsrechtes das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 21
Zusatzbelegung von Wahlgrabstätten
- In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich
nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
- Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder
zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in
einem Sarg beizusetzen.
- In einer Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt
werden, falls die Ruhefrist der Aschen von 20 Jahren gewährleistet ist.
§ 22
Größe von Wahlgrabstätten
Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:
|
Außenmaße Wahlgräber |
| |
Länge |
Breite |
Abstand |
|
Leichengräber |
2,20 m |
2,50 m |
0,50 m |
Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
C Urnengrabstätten
§ 23
Definition der Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten (Erdgräber und Urnenwände)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung
einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein
Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen
bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von
35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer
Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, beträgt zwei. Eine weitere
Zubelegung ist nicht zulässig.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden
eingerichtet werden.
In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und
in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch
beigesetzt werden.
§ 24
Größe von Urnengrabstätten
(1) Jedes Urnenerdgrab hat folgende Maße:
|
Außenmaße Urnengräber |
| |
Länge |
Breite |
Abstand |
|
Aschegräber |
1,00 m |
1,00 m |
0,50 m |
(2) Urnenwandgräber müssen so groß sein, daß sie zwei
Urnen aufnehmen können.
§ 25
Analoge Vorschriften für Urnengrabstätten
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend,
soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts
abweichendes ergibt.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 26
Allgemeine Regelungen zur Grabstättengestaltung
In Dautphetal werden in gleichwertiger Lage
- Grabfelder, für die nur die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten
(Gestalterischer Friedhof),
- Grabfelder, für die daneben zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten
(Traditioneller Friedhof), und
- Grabfelder mit darüber noch hinaus gehenden oder abweichenden
individuellen Bestimmungen (Grüner Friedhof)
eingerichtet.
- Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der
Antragsteller, in welcher Art von Grabfeld nach Absatz 1 diese Grabstätte
liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem
Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit
nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die
Bestattung grundsätzlich auf dem örtlichen Friedhof.
- Auf den Dautphetaler Friedhöfen werden folgende Felder gemäß den
Bestimmungen der §§ 27, 28 und 29 angelegt:
| |
Felder für
"Gestalterischen Friedhof"
gemäß § 27 |
Felder für
"Traditionellen Friedhof"
gemäß § 28 |
Felder für
"Grünen Friedhof"
gemäß § 29 |
|
Allendorf |
Ja |
Ja |
Nein |
|
Buchenau |
Nein |
Ja |
Ja |
|
Damshausen |
Ja |
Ja |
Nein |
|
Dautphe |
Ja |
Ja |
Nein |
|
Elmshausen |
Nein |
Ja |
Ja |
|
Friedensdorf-Alt |
Nein |
Ja |
Nein |
|
Friedensdorf-Neu |
Nein |
Nein |
Ja |
|
Herzhausen |
Nein |
Ja |
Nein |
|
Holzhausen |
Ja |
Ja |
Nein |
|
Hommertshausen-Alt |
Geschlossen |
|
Hommertshausen-Neu |
Nein |
Nein |
Ja |
|
Mornshausen |
Nein |
Ja |
Nein |
|
Silberg |
Nein |
Nein |
Ja |
|
Wolfgruben |
Nein |
Ja |
Nein |
§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten
folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen
für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 28,29) so zu
gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck sowie
die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken
an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen
angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus
wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen
standsicher sein.
- Grabmale ab einer Höhe von 50 cm müssen eine Mindeststärke von 12 cm
besitzen. Bei Unterschreitung der Mindeststärke ist die Standsicherheit
nachzuweisen.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger
Weise, seitlich, angebracht werden. An Urnenwänden dürfen derartige
Aufschriften nicht angebracht werden.
§ 28
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
- Auf Friedhöfen oder Friedhofsfeldern, für die die Bestimmungen dieses
Paragraphen gelten sollen, sind alle Gräber mit einer festen und dauerhaften
Einfassung und einem auf den Verstorbenen hinweisenden Grabmal zu versehen.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden
Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und
geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grellweiße
Grabmale sind unzulässig.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende
Vorschriften einzuhalten:
- Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dauerhaft haltbarem
Material hergestellt sein.
- Die Beschriftung von Urnenwandverschlussplatten ist mit aufgesetzten
Bronzebuchstaben herzustellen. Die Beschriftungen der Verschlussplatten
einer Urnenwand sollen insgesamt ein harmonisches Gesamtbild abgeben.
- Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen
zulässig:
|
Reihengräber - Verstorbene bis 5 Jahre |
| |
Höhe o. Länge |
Ansichtsfläche |
|
Stehende Grabmale |
Max. 0,80 m |
Bis 0,5 m² |
|
Liegende Grabmale |
Max. 0,40 m |
Bis 0,25 m² |
|
Reihengräber - Verstorbene über 5 Jahre |
| |
Höhe o. Länge |
Ansichtsfläche |
|
Stehende Grabmale |
Max. 1,00 m |
Bis 0,8 m² |
|
Liegende Grabmale |
Max. 0,60 m |
Bis 0,6 m² |
|
Wahlgräber |
| |
Höhe o. Länge |
Ansichtsfläche |
Stehende Grabmale
|
Max. 1,00 m |
Bis 1,40 m² |
Liegende Grabmale
|
Max. 0,70 m |
Bis 1,00 m² |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden
Größen zulässig:
|
Urnengräber |
| |
Höhe o. Länge |
Ansichtsfläche |
Stehende Grabmale
|
Max. 0,80 m |
Bis 0,7 m² |
Liegende Grabmale
|
Max. 0,40 m |
Bis 0,5 m² |
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch
für sonstige Grabausstattungen.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 26 kann der
Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 29
Regelungen für "Grüne Friedhöfe"
- Für die nachstehenden Friedhöfe werden die beschriebenen von §§ 27 und
28 abweichenden Regelungen festgelegt:
- Buchenau –neuer Teil
Die Grabstätten werden am Kopfende sowie jeweils seitlich mit Betonplatten
eingefasst. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und
dürfen keinen Sockel haben. Die Ansichtsfläche stehender Grabmale beträgt
maximal 0,55 m², bei liegenden Grabmalen bzw. Lehnplatten maximal 0,40 m².
Am Fußende der Grabstätte ist eine erdgleiche Begrenzung aus Stein
(maximale Tiefe 4 cm) zulässig. Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte
durch Stein abgedeckt werden
- Elmshausen
Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen
Sockel haben. Die Ansichtsfläche stehender Grabmale beträgt maximal 0,55
m², bei liegenden Grabmalen bzw. Lehnplatten maximal 0,40 m².
Nicht-pflanzliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Abdeckplatten und
Kiesabdeckungen sind nicht zulässig.
- Friedensdorf-Neu
Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen
Sockel haben. Die Ansichtsfläche stehender Grabmale beträgt maximal 0,55
m², bei liegenden Grabmalen bzw. Lehnplatten maximal 0,40 m².
Nicht-pflanzliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Abdeckplatten und
Kiesabdeckungen sind nicht zulässig.
- Hommertshausen-Neu
Bodengleiche Grabeinfassungen sind zulässig. Die Einfassungen haben eine
Länge von 1,00 m. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind
nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten
Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden
- Silberg
Nicht-pflanzliche Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Abdeckplatten sind
nicht zulässig. Kindergräber dürfen die gleiche Größe wie sonstige
Reihengräber besitzen; entsprechendes gilt für die Grabdenkmäler.
§ 30
Antragsverfahren zur Grabstättengestaltung
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne
Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische
Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze
zulässig.
- Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung
im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen
alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des
Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle
vorzulegen.
- Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen,
die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße,
Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt
entsprechend.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die
sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der
Zustimmung errichtet worden sind.
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete
oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende
Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend
verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigten
schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen
oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet,
so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung
entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu
erstatten.
- Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder
solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen,
werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die
Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.
Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 31
Technische Regeln für den Bau von Grabdenkmälern
- Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in
den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben
über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die
Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach
vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen
Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung
die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden
ist.
§ 32
Bauliche Unterhaltung und Prüfpflichten von
Grabdenkmälern
- Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Anlagen auf den
Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach
Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst auf ihre
Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch
Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel
erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich
auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder
Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus
ergebende Schäden.
- Die Gemeinde ist verpflichtet, die Standfestigkeit der Grabdenkmäler
einmal jährlich fachmännisch zu überprüfen.
- Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher
Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht
innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese
Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der
Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung
nicht erforderlich.
§ 33
Entfernung von Grabdenkmälern
- Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale,
Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten
binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die
Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht
verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der
Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung
für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich
vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann
die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB
verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige
Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
- Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung
ist 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden
Grabfeld oder an dem betreffenden Grab bekanntzumachen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 34
Regeln zur pflanzlichen Gestaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften
der §§ 27-29 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete
Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder
Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf
einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche
Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen
Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen
und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der
Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde
oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter
Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die
Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies
nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen
und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten
abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür
aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt
werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet
werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. Die
Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes sind zu beachten.
(6) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften im § 29 ("Grüner
Friedhof") dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit
Steinen belegt werden.
§ 35
Unterhaltungspflicht von Grabstätten
Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet
werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine
Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren
Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in
friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem
Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der
erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur
Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die
Grabstätte zu Lasten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen
lassen.
VII Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 36
Nutzungsdauer und Gestaltung bestehender Gräber
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten
dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer
und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts
geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die
nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit
begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der
zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt
vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate
nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 37
Aufstellung von Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten
dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten
aufgestellt werden.
§ 38
Friedhofsregister
- Es werden folgende Listen geführt:
- Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der
Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten
- eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des
Beisetzungszeitpunktes
- ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 7 dieser Friedhofsordnung
- Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und
Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39
Gebührenklausel
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen
sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
§ 40
Haftungsregeln
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht
satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer
Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen
keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt
oder sich dort aufhält,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem
Fahrzeug befährt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der
Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines
Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig
fotografiert,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften verteilt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und
Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigterweise betritt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der
hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt,
- entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne
vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder
außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter
Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen
des Friedhofs reinigt,
- entgegen § 11 Abs. 1 unberechtigterweise Arbeiten am Grab vornimmt,
- entgegen § 16 Abs. 2 anonyme Grabstätten kennzeichnet oder schmückt,
- entgegen den §§ 27 bis 29 Grabstätten gestaltet, die den jeweiligen
Festsetzungen widersprechen
- entgegen § 31 seinen Prüf- und Unterhaltungspflichten nicht nachkommt,
- entgegen § 33 Grabdenkmäler nicht entfernt,
- entgegen § 34 Abs. 1 die Grabstätte nicht dauernd pflegt,
- entgegen § 34 Abs. 2 ungeeignete Gewächse verwendet,
- entgegen § 34 Abs. 3 nicht verrottbare Materialien verwendet,
- entgegen § 34 Abs. 5 grundwasserverunreinigende Mittel verwendet,
- entgegen § 34 Abs. 6 Grabstellen mit Kies streut oder vollständig mit
Steinen belegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von
5,-- € bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- €
geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten
werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils
gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
Gemeindevorstand.
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Friedhofsordnung
vom 18.03.1996.
§ 36 bleibt unberührt.
Dautphetal, 14.07.2003
Hauswirth
Bürgermeister